Landrat infomiert: Das muss jetzt in Sachen Masernschutz beachtet werden

Landrat infomiert: Das muss jetzt in Sachen Masernschutz beachtet werden

Nahaufnahme einer medizinischen Spritze mit einem Impfstoff
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In einem Brief hat sich Landrat Christian Tylsch an die betroffenen Einrichtungen bzw. betroffene Unternehmen über die Umsetzung des Masernschutzgesetzes (§ 20 des Infektionsschutzgesetzes) im Landkreis Wittenberg gewandt. Die dazugehörige Allgemeinverfügung des Landkreises Wittenberg zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes wurde am 25.01.2023 in Kraft gesetzt.

Seit dem 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft, welches für alle nach 1970 geborenen Personen gilt, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden und Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Alle diese Personen müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen oder länger in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind. Das Gesetz dient dem Schutz vor Masern in Kitas, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen.

Ziel des Masern-Impfpflichtes ist die Erhöhung des Impfschutzes in der Bevölkerung, vor allem dort wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Es gilt vor allem die Personen zu schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. Schwangere oder Menschen mit einem sehr schwachen Immunsystem. Diese Menschen sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.

Die konkret betroffenen Personengruppen, die der Impfpflicht unterliegen, welche Ausnahmen gelten und welcher Nachweis zu erbringen ist, finden Sie unter folgendem Link: https://www.masernschutz.de/

Bitte beachten Sie, dass diese Handreichung nach Aussage des Bundesgesundheitsministeriums einer regelmäßigen Aktualisierung unterliegt.

Entsprechend § 20 IfSG hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung/des jeweiligen Unternehmens dem Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung/das jeweilige Unternehmen befindet, unverzüglich die personenbezogenen Daten aller Beschäftigen und tätigen Personen zu übermitteln, die keinen erforderlichen Nachweis (Impfnachweis, ärztliches Zeugnis) vorgelegt haben. Gleiches gilt für Personen, bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

Hiermit möchten wir Sie dringend bitten, uns alle Personen mit Bescheinigung einer Kontraindikation bzw. vorhandenen Masernimmunschutzes zur Prüfung über das Portal zu melden. Laut Gesetz ist es nur erlaubt die personenbezogenen Daten zu melden und nicht die Bescheinigung in Kopie (es sei denn, Sie haben eine Erlaubnis der betroffenen Personen bzw. Sorgeberechtigten).

Das Land Sachsen-Anhalt hat eine digitale Meldeplattform eingerichtet, über die die Meldung an das Gesundheitsamt des Landkreises Wittenberg erfolgen muss. Der Link zur Meldeplattform ist: http://lsaurl.de/impfpflicht_wb

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Pflicht muss die Meldung durch die Einrichtung über die Meldeplattform bis spätestens 31. März 2023 erfolgen. Sollte eine Einrichtung oder Unternehmen keine Personen zu melden haben, weil alle Nachweise erbracht wurden, bitten wir Sie um eine kurze Rückmeldung über die E-Mail-Adresse: impfpflicht@landkreis-wittenberg.de.

Sollte keine Fehlmeldung bis zum oben genannten Zeitpunkt bei uns eingehen, werden wir ebenfalls vermerken, dass keine meldepflichtigen Personen gemäß des § 20 IfSG in Ihrer Einrichtung/Unternehmen beschäftigt sind.

Das Gesundheitsamt steht Ihnen Montag bis Mittwoch 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr, Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr und Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 03491 806-2504 für Rückfragen zur Verfügung. Gern können Sie Ihre Anfragen auch an die oben genannte E-Mail-Adresse richten.

In den nachfolgenden Wochen wird der Landkreis dann die eingegangenen Meldungen sorgfältig prüfen, Anhörungs- und Beteiligungsverfahren einleiten, bevor abschließende Entscheidungen getroffen werden können. Konkret bedeutet das, dass kein automatisches Betretungsverbot für den entsprechenden Personenkreis in den jeweiligen Einrichtungen/Unternehmen vom Gesundheitsamt ausgesprochen wird. Frühestens nach Abschluss des Prüfverfahrens werden weitere Schritte veranlasst.

Der Landkreis Wittenberg handelt hier im übertragenen Wirkungskreis und ist zur Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung. Auch das Verfahren selbst ist dem Landkreis durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalts vorgegeben.

Den gesamten Brief finden Sie hier als Anhang.