Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

  • Leistungsbeschreibung

    Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.

    Der Anspruch besteht dann, wenn auf Grund psychischer Belastungen und Besonderheiten die Teilhabe am sozialen, schulischen oder auch beruflichen Leben beeinträchtigt ist.

    Die Hilfe kann in unterschiedlichsten Formen geleistet werden:

    • ambulante (häufig therapeutische) Hilfen,
    • teilstationäre Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
    • geeignete Pflegepersonen,
    • stationäre Einrichtungen über Tag und Nacht,
    • persönliches Budget.
  • Voraussetzungen
    • Abweichung der seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand (Feststellung durch einen Facharzt oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten)

    und

    • daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (die Feststellung ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt obliegt Fachkräften des Jugendamtes)
  • Rechtsgrundlage

    § 35a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

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