Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Kräfte

Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Kräfte

  • Leistungsbeschreibung

    Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben müssen die Katastrophenschutzhelfer regelmäßig aus- und fortgebildet werden. Dies erfolgt in der Regel in den Feuerwehren und Hilfsorganisationen, in denen sie Mitglied sind.

    Die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Führungskräfte wird über den Landkreis Wittenberg organisiert.

    Speziallehrgänge und die Ausbildung der Führungskräfte finden in der Regel am Institut für Brand- und Katastrophenschutz (IBK) in Heyrothsberge oder an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) in Bad Neuenahr-Ahrweiler statt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten der Aus- und Fortbildung für die Katastrophenschutzhelfer am IBK werden durch den Landkreis Wittenberg getragen, sofern die Anmeldung über das SG Katastrophenschutz erfolgt ist.

    Werden Helfer zu Lehrgängen am IBK direkt über ihre Kommune oder Hilfsorganisation angemeldet, sind die Kosten durch den Anmeldenden zu tragen.

    Für Lehrgänge an der AKNZ trägt der Bund die Kosten.

    Den Arbeitgebern werden die Kosten des entstandenen Verdienstausfalls auf Antrag erstattet.

  • Rechtsgrundlage

    Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. V.m.

    Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ein Helfer ist verpflichtet, an Aus- und Fortbildungen, Katastrophenschutzübungen sowie an Katastropheneinsätzen teilzunehmen.

    Den Helfern darf gemäß § 14 Absatz 2 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt aus ihrem Dienst im Katastrophenschutz kein Nachteil erwachsen. Müssen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.

    Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit geleistet hat.

    Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann er eine Bescheinigung verlangen.

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