Bohrung von Brunnen

Bohrung von Brunnen

  • Leistungsbeschreibung

    Das Bohren von Brunnen zur Förderung von Grundwasser ist immer vom Ausführenden mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.

    Neben der Anzeige bei der Wasserbehörde sind nach § 8 des Geologiedatengesetzes alle geologischen Untersuchungen und Bohrungen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt in 06118 Halle, Köthener Straße 34, anzuzeigen.
    Anzeigepflichtig ist derjenige, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt (in der Regel also die ausführende Bohrfirma).

  • Welche Gebühren fallen an?

    bei erlaubnisfreien Benutzungen gebührenfrei, ansonsten je Bohrung/Erdaufschluss 30 Euro bis 156 Euro

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Bohrung mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

  • Rechtsgrundlage
  • Was sollte ich noch wissen?

    Das Bohren von Brunnen ist in jedem Fall anzeigepflichtig.

    Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten, nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

    Darüber hinaus gehende Nutzungen sind erlaubnispflichig.

  • Formulare

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