Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete

  • Leistungsbeschreibung

    Überschwemmungsgebiete sind dem Hochwasserabfluss oder der Hochwasserrückhaltung dienende Gebiete zwischen der Uferlinie eines (Fließ-)Gewässers und dem Hauptdeich bzw. dem Hochufer.

    Durch die Festlegung der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten soll ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden. Voraussetzung hierfür ist zum Einen, dass die Überschwemmungsgebiete von Abflusshindernissen freigehalten werden, damit sich das Wasser nicht staut oder durch Wirbel Schäden anrichtet. Zum Anderen muss ein ausreichender Retentionsraum (Ausbreitungsraum) für das Wasser, das nicht sofort abfließen kann, zur Verfügung stehen.

    In Überschwemmungsgebieten dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (z.B. Erde, Holz, Sand, Steine u.ä.), gelagert werden.

    Das Wasserhaushaltsgesetz lässt unter bestimmten Bedingungen Befreiung von diesem generellen Verbot zu.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Kostenschätzung der baulichen Anlage (brutto)
    • Übersichtslageplan M 1:10.000
    • technische Beschreibung zum Bauvorhaben (Baupläne: Ansichten, Grundrisse, Längs- und Querschnitte im Maßstab 1 : 1.000 oder 1 : 500 mit Höhenangaben)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag auf Befreiung vom Verbot ist mindestens vier Wochen vor Baubeginn einzureichen.

  • Rechtsgrundlage

    § 78 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

    § 101 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

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