Planfeststellung/Plangenehmigung

Planfeststellung/Plangenehmigung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wäre bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden.

    Wasserrechtlich stellen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer einen Gewässerausbau dar. Eine wesentliche Umgestaltung kann z.B. durch den naturnahen Ausbau eines Gewässers, durch die Anlage von Rückhaltebecken und Teichen in Fließgewässern oder auch bei Beseitigung vorhandener Verrohrungen vorliegen.

    Der Gewässerausbau unterliegt gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes der Planfeststellung. Ein Gewässerausbau liegt dagegen nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

  • Verfahrensablauf

    Eine persönliche Beratung vor der Antragstellung auch zum Umfang der einzureichenden Antragsunterlagen wird empfohlen.

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung

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