Jugendhilfeplanung

  • Leistungsbeschreibung

    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen und den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und von Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung dieses Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

  • Rechtsgrundlage

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