Eine Aufgabe des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes
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Frau Beate Wetzel
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Eine Befreiung vom Sportunterricht erfolgt in der Regel auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler.
Dieser Antrag muss formlos bei der zuständigen Schule gestellt werden.
Schülerinnen und Schüler können aus gesundheitlichen und religiösen Gründen vom Sportunterricht befreit werden.
Teilbefreiungen sind möglich.
Überschreitet die Dauer der Sportbefreiung drei Monate oder werden ungewöhnlich häufig Sportbefreiungen von einer Schülerin oder einem Schüler beantragt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im begründeten Zweifelsfall bei der zuständigen Schulbehörde die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung beantragen.
Die zuständige Schulbehörde prüft die inhaltliche Berechtigung des Antrages. Teilt die zuständige Schulbehörde die Auffassung der Schulleiterin oder des Schulleiters, veranlasst sie beim zuständigen Gesundheitsamt eine amtsärztliche Untersuchung.
Für den Fall einer längerfristigen Befreiung vom Sportunterricht (mehr als acht Wochen) für eine Schülerin oder einen Schüler der Kursstufe gemäß §13 Abs. 6 der Oberstufenverordnung
vom 14. 9.1993 (GVBl. LSA S. 536), geändert durch Verordnung vom 10. 6. 1994 (GVBl. LSA s. 631), ist ein amtsärztliches Zeugnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der
zuständigen Schulbehörde zu beantragen und durch die zuständige Schulbehörde zu veranlassen.
Ebenso ist bei einer längerfristigen Befreiung vom Leistungskurs Sport in den Sportgymnasien zu verfahren.
Dieser RdErl. regelt die Befreiung vom Sportunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schulformen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlicher und
freier Trägerschaft.