Wichtige Erinnerung: Abfallgebühren bis spätestens 15. April 2025 zahlen!

Wichtige Erinnerung: Abfallgebühren bis spätestens 15. April 2025 zahlen!

Müll in Säcke sortieren
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Damit die Müllentsorgung auch in diesem Jahr reibungslos funktioniert, müssen alle Haushalte im Landkreis Wittenberg ihre Abfallgebühren für 2025 bis spätestens 15. April 2025 bezahlen!

Wichtiger Hinweis:
Am 14. März 2025 wurden die Abfallgebührenbescheide verschickt. Wer einen solchen Bescheid erhalten hat, muss die Zahlung fristgerecht selbst vornehmen – entweder per Überweisung (siehe Kontodaten weiter unten) oder per Lastschrift.

Achtung: Die Zahlung erfolgt nicht automatisch!

  • Entweder Sie überweisen den Betrag selbst (siehe Kontodaten unten).
  • Oder Sie richten ein SEPA-Lastschriftmandat ein, damit der Betrag automatisch abgebucht wird.
  • Wer nichts unternimmt, riskiert Mahngebühren.

Informationen auf einem Abfallgebührenbescheid

Im Musterbescheid werden Ihnen die wichtigsten Inhalte des Abfallgebührenbescheides erläutert. Sie können mit der Maus über die markierten Abschnitte fahren, um weitere Informationen zu erhalten. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Abfallwirtschaft gern zur Verfügung.

So zahlen Sie richtig

Per Überweisung:
Bitte zahlen Sie den Betrag pünktlich und geben Sie unbedingt Ihr Kassenzeichen an.

Bankverbindung des Landkreises Wittenberg:
Sparkasse Wittenberg
IBAN: DE75 8055 0101 0000 0003 45
BIC: NOLADE21WBL

Per Lastschrift (empfohlen!):
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat bis spätestens 9. April 2025 erteilen, wird der Betrag automatisch am 15. April 2025 eingezogen. Danach gilt eine verkürzte Vorankündigungsfrist von zwei Tagen.

Tipp: Wer noch kein Lastschriftmandat erteilt hat, sollte dies rechtzeitig erledigen – so sparen Sie sich den Aufwand der Überweisung und vermeiden Mahngebühren.

Wichtig für Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger

Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe (SGB XII) erhält, kann die Übernahme der Gebühren beim Jobcenter oder im Fachdienst Soziales der Kreisverwaltung beantragen.
Dazu muss eine Kopie des vollständigen Gebührenbescheids dem Antrag beigefügt werden. Falls das Jobcenter oder der Fachdienst Soziales die Gebühren nicht direkt an den Landkreis überweist, müssen erstattete Beträge selbst weitergeleitet werden.

Vermeiden Sie unnötige Kosten!

Wer nicht rechtzeitig zahlt, erhält eine kostenpflichtige Mahnung.
Das bedeutet: Zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge – diese lassen sich durch fristgerechte Zahlung vermeiden.

Zahlungsschwierigkeiten? Es gibt eine Lösung!

Falls es finanziell schwierig ist, die Gebühren auf einmal zu zahlen, kann beim Landkreis ein formloser Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung gestellt werden. Bitte legen Sie dafür Nachweise über die wirtschaftliche Situation bei.

Fragen? Wir helfen gern weiter!