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Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Berührung? Sie möchten in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung über die Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Bestimmte ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie eigenverantwortlich bei auftretenden Krankheitszeichen handeln und somit eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern sowie die Kontamination von Lebensmitteln verhindern.
Bei uns erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz. Hier erfahren Sie unter anderem, bei welchen Krankheitszeichen Ihnen der Umgang mit Lebensmitteln per Gesetz verboten ist. Die Belehrung findet in Präsenz im Gesundheitsamt statt.
Sie können die Belehrung auch online durchführen.
Die Terminvergabe für die Belehrung im Gesundheitsamt erfolgt vorzugsweise online.
Alternativ ist eine telefonische Terminvereinbarung oder eine Terminanfrage via E-Mail möglich (+49 3491 806-2569 / janett.theuerkorn@landkreis-wittenberg.de).
Wir bieten Termine in mehreren Sprachen an und bitten darum, nur Termine in der entsprechenden Sprache zu buchen:
Die Bescheinigung erhalten Sie nach Bezahlung einer Gebühr in Höhe von 28,20€ direkt im Anschluss. Zudem wird schriftlich auf der Bescheinigung erklärt, dass keine Krankheitszeichen wie Erbrechen, Durchfall oder Anzeichen akuter Infektionskrankheiten bestehen und keine sonstigen Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Sollten Sie in der Vergangenheit eine Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln im Gesundheitsamt durchgeführt haben, ist unter bestimmten Voraussetzungen die gebührenpflichtige Ausstellung eines Duplikats möglich.
Die Ausstellung eines Duplikats ist nur möglich, falls die Belehrung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt ist.
Die Terminvergabe zur Abholung des Duplikates erfolgt vorzugsweise online.
Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel fieberhafte oder plötzlich auftretende Durchfallerkrankungen, Salmonellose, Shigellose, (Para-)Typhus, Cholera, Hepatitis A oder E, infizierte Wunden oder Hauterkrankungen, Krankheitserreger im Darm).
Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09., demzufolge darf die Belehrung frühestens am 01.06. durchgeführt werden.
Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln, Ausstellung der Bescheinigung: 28,20€
Ausstellung eines Duplikats der Bescheinigung (bei Verlust): 20,00 €
Zahlungsmöglichkeiten: Barzahlung, EC-Karte
Die Gebührenpflicht entfällt für Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst antreten möchten.
Nach Vorlage einer Bescheinigung erfolgt die Belehrung kostenlos. Das Zertifikat wird befristet ausgestellt.
Online: Onlinebelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz
Dokumente „Stammdatenblatt“ in verschiedenen Sprachen
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Vollmacht Lebensmittelbelehrung Vollmacht
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
Montag
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Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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