Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.
Voraussetzungen
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Gebühren (Kosten)
kostenlos
Fristen
Die Mitteilung muss vor der erstmaligen Ausgabe von Heimarbeit erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsbehelf
keine
Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kontakt
Fax: 0345 52162401
E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de
Web: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/
Montag 07:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr
Freitag 07:00 – 15:30 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen
Öffnungszeiten
Montag 07:00 – 16:00 Uhr
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