Leistung

Benutzung eines Gewässers für Übungen, Erprobungen und Gefahrenabwehr anzeigen

Müssen Sie ein Gewässer benutzen, um eine Gefahr abzuwehren oder wollen Sie Übungen zur Verteidigung oder Gefahrenabwehr durchführen, dann zeigen Sie dies der Behörde an.

Leistungsbeschreibung

Normalerweise brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn Sie Wasser aus Gewässern für Ihre Zwecke nutzen möchten.

Nicht notwendig ist dies, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden muss und der drohende Schaden schwerer wiegt als die Gewässerbeeinträchtigung.

Sie müssen die Behörde dann informieren.

Eine weitere Ausnahme betrifft Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Beispiel: Die Bundeswehr oder die Feuerwehr möchte für Übungen Wasser aus Seen, Flüssen und anderen Gewässern einsetzen.

Für solche und vergleichbare Zwecke benötigen Sie keine Erlaubnis oder Bewilligung. Sie müssen die Benutzung aber bei der zuständigen Behörde melden.

Diese Nutzung von Gewässern zu Übungszwecken kann umfassen:

  • Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
  • Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
  • Einbringen von Stoffen in ein Gewässer.

Voraussetzungen

Sie können ein Gewässer dann erlaubnis- oder bewilligungsfrei benutzen, wenn

  • Sie eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abwehren müssen und der drohende Schaden schwerer wiegt als die nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften oder
  • dies im Rahmen von Übungen und Erprobungen für Verteidigungszwecke oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geschieht und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige
  • gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr beziehungsweise der Art der Übung oder Erprobung
  • bei Übungen und Erprobungen gegebenenfalls Angaben zu Menge des entnommenen beziehungsweise wiedereingeleiteten Wassers oder Art und Menge der eingebrachten Stoffe

Fristen

Die angegebene Frist gilt für Übungen und Erprobungen, diese müssen rechtzeitig vor Beginn angezeigt werden. Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr müssen der Behörde unverzüglich angezeigt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine gegenwärtige Gefahr abwehren müssen:

  • Sie führen die notwendigen Maßnahmen unter Benutzung eines Gewässers durch.
  • Sie zeigen der Behörde die durchgeführten Maßnahmen an.
  • Die Behörde prüft, welche Auswirkungen die Maßnahme auf das Gewässer hat und leitet gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für das Gewässer ein.
  • Die Behörde beurteilt, ob die Voraussetzungen für die erlaubnisfreie Benutzung tatsächlich erfüllt wurden.
  • Falls die Voraussetzungen nicht vorlagen, leitet die Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubter Gewässerbenutzung ein.

Wenn Sie ein Gewässer im Rahmen von Übungen oder Erprobungen zur Verteidigung oder Gefahrenabwehr benutzen möchten:

  • Zeigen Sie die geplanten Maßnahmen der Behörde an.
  • Die Behörde prüft, ob die geplanten Maßnahmen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit erfüllen.
  • Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unterrichtet Sie die Behörde darüber, dass Sie eine Erlaubnis beantragen müssen oder das Vorhaben untersagt wird.
  • Anderenfalls können Sie nach Ablauf einer bestimmten Frist die Maßnahme in der angezeigten Art und Weise durchführen.

Rechtsgrundlage

Urheber

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM)

Kontakt

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