Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie
- die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Nachweis über die Zuverlässigkeit; Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Führungs-zeugnisses zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate, erfolgen
- ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen
Gebühren (Kosten)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
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Freitag
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Öffnungszeiten
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