Leistung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin oder Physiotherapeut“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit als Physiotherapeut bzw. Physiotherapeutin ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Physiotherapeut bzw. Physiotherapeutin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ bzw. „Physiotherapeutin“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Straf- und berufsrechtliche Erklärung
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit; Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate, erfolgen.
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen 

Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Rechtsgrundlage

Kontakt

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr

Formulare

Weitere Antragsformulare finden Sie in unserem Formularpool.