Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
Den gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.
Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.
Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.
Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).
Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.
Voraussetzungen
Falls eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz notwendig ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für den Betrieb bzw. jede Zweigstelle eine mit der Leitung beauftragte Person anzugeben.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Ausweisdokument
Gebühren (Kosten)
Kostenfrei
Fristen
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden. Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Verbraucherschutz
Weitere Informationen
Der Verkauf und die Lagerung von Silvesterfeuerwerk sind mit besonderen Gefahren verbunden. Die Bezirksregierung informiert den Einzelhandel daher regelmäßig durch eine Informationsschrift. Sie enthält die aktuellen Regelungen dazu, wie Händler Feuerwerkskörper aufzubewahren haben und was sie beim Verkauf beachten müssen.
Die Bezirksregierung kontrolliert den Handel von Silvesterfeuerwerk vor Ort. Vor dem Jahreswechsel suchen Mitarbeiter die Händler auf und prüfen zum Beispiel die Lagerbedingungen.
Rechtsgrundlage
§ 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
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Freitag
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Öffnungszeiten
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