Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen
Wenn Sie Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen oder Munition auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen überlassen wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Leistungsbeschreibung
Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.
Voraussetzungen
- Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
- Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten
Erforderliche Unterlagen
- Veranstaltungsanmeldung
- Nachweise über die Schießstätte
- Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
- Ggf. WBK
Gebühren (Kosten)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klaged
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt ggf. eine Ausnahmegenehmigung
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
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08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
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Information des Landkreises Wittenberg:
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Öffnungszeiten
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