Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewa-chungspersonal beantragen
Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten führen wollen, benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.
Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.
Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.
Voraussetzungen
Damit Sie den Waffenschein nach § 28 WaffG (Waffengesetz) erteilt bekommen, müssen Sie
- mind. 18 Jahre alt,
- zuverlässig im Sinne von § 5 WaffG und
- persönlich geeignet im Sinne von § 6 WaffG sein, sowie
- die erforderliche Sachkunde gem. § 7 WaffG und
- das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass: als Kopie oder Foto
- Sachkundenachweis: Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.
- Bedürfnisnachweis: Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen.
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 1.000.000 – pauschal für Personen- und Sachschäden
- Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition gemäß § 36 WaffG
- Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)
Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind:
- Bescheinigung des Arbeitgebers:
- über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
- mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz)
- mit Angaben, welche Waffe/n geführt werden soll/en (sofern bereits bekannt)
- amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Fristen
keine
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
- Bei positiver Prüfung erteilt die Behörde den Waffenschein für das Bewachungsgewerbe.
- Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des WaffG (Waffengesetz) erfüllt werden, die erforderlich sind, um den Waffenschein als Bewachungsunternehmen für das Bewachungspersonal zu erhalten.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
Montag
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Öffnungszeiten
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