Leistung

Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zur Entnahme von Organen oder Geweben zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken beantragen

Wenn Sie Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz genannten Zwecken züchten oder halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Näheres erfahren Sie hier. 

Leistungsbeschreibung

Die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zur Entnahme von Organen oder Gewebe bedarf der Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die vollständige oder teilweise Amputation von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Gewebe eines Wirbeltieres ist verboten. Das Tierschutzgesetz macht hiervon eine Ausnahme, wenn das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.  

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit erbringen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. 

Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit jenen Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.  

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument 
  • Führungszeugnis 
  • Sachkundenachweise, Zeugnisse 
  • Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen 

Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Fristen

keine 

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht) 
  • Verwaltungsgerichtliche Klage 

Zuständige Stelle

Landkreis/kreisfreie Stadt

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein 

Schriftform erforderlich: Ja 

Formlose Antragsstellung möglich: Nein 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein 

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten.  

Rechtsgrundlage

Urheber

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Kontakt

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr

Formulare

Weitere Antragsformulare finden Sie in unserem Formularpool.