Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zur Entnahme von Organen oder Geweben zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken beantragen
Wenn Sie Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz genannten Zwecken züchten oder halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Näheres erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zur Entnahme von Organen oder Gewebe bedarf der Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die vollständige oder teilweise Amputation von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Gewebe eines Wirbeltieres ist verboten. Das Tierschutzgesetz macht hiervon eine Ausnahme, wenn das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit erbringen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten.
Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit jenen Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Führungszeugnis
- Sachkundenachweise, Zeugnisse
- Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen
Gebühren (Kosten)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Zuständige Stelle
Landkreis/kreisfreie Stadt
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten.
Rechtsgrundlage
Urheber
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kontakt
Sprechzeiten der Fachdienste:
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08:30 - 12:00 Uhr
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Donnerstag
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Öffnungszeiten
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