Leistung

Anzeige des Überlassens von Waffen oder Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen Entgegennahme

Wenn Sie anderen Personen erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,

Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,

Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

Voraussetzungen

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Waffenbesitzkarte ggf. Europäischer Feuerwaffenpass
  • Informationen über die zu überlassenden Waffen

Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, prüft die zuständige Stelle die Anzeige zeitnah.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Rechtsgrundlage

Kontakt

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Formulare

Weitere Antragsformulare finden Sie in unserem Formularpool.