Bescheinigung für den Handel mit Zucht- und Nutzrindern beantragen
Wenn Sie mit Zuchtrindern und/oder Nutztieren handeln oder mit Zucht- und/ oder Nutzrindern eine Ausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung besuchen wollen, benötigen Sie ein Gesundheitszeugnis.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie mit Zuchtrindern und/oder Nutztieren handeln oder mit Zucht- und/ oder Nutzrindern eine Ausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung besuchen wollen, benötigen Sie ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis. In diesem Zeugnis müssen sie versichern, dass ihr Bestand an Zucht- und Nutzrindern frei von bestimmten Erkrankungen ist. Es handelt sich in der Regel um die Freiheit von Erkrankung der Tuberkulose, Brucellose und Leukose, evtl. auch der Blauzungenkrankheit sowie Infektionen mit dem Rinder-Herpesvirus.
Voraussetzungen
- Ihr Bestand an Zucht- und Nutzrindern ist frei von Tuberkulose-, Brucellose- und Leukose, sowie gegebenenfalls frei von BHV1-Infektionen sowie der Blauzungenkrankheit.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen sind je nach Einzelfall unterschiedlich und werden regelmäßig aktualisiert. Bitte wenden Sie sich an die lokal zuständige Behörde
Gebühren (Kosten)
Die Gebühren sind vom Einzelfall abhängig.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
- Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich beim zuständigen Veterinäramt. In einigen Fällen gibt es standardisierte Antragsformulare
- Evtl. Vorlage von Untersuchungsbefunden notwendig
- Nach erfolgreicher behördlicher Prüfung wird das Gesundheitszeugnis ausgestellt
Weitere Informationen
Die Gesundheitszeugnisse sind Nachweise für Einzeltiere, frei von einer Seuche zu sein. Ziel ist die Aufrechterhaltung der Freiheit einer Seuche in einem Betrieb, einer Region oder in einem Mitgliedstaat.
Rechtsgrundlage
- Art 41 Absatz 1c der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Art 18 Absatz 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
- §4 Abs 2 und § 20 Viehverkehrsverordnung
Kontakt
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E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
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