Zulassung als Transportunternehmen für Tiertransporte beantragen
Wenn Sie Tiere als Transportunternehmen transportieren möchten, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Für die Durchführung von Tiertransporten gelten die Vorgaben über den Schutz von Tieren beim Transport. Wenn Sie Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportieren, müssen Sie über eine Zulassung verfügen. Darüber hinaus müssen alle Personen, die in Ihrem Betrieb mit dem Transport von Tieren beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein. Diese Erfordernisse können auch für den Transport von Tieren im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit gelten. Bei Transporten über 8 Stunden sind weitere Anforderungen zu erfüllen.
Voraussetzungen
- Das antragstellende Unternehmen muss in einem Mitgliedsstaat ansässig sein bzw. wenn es sich um ein antragstellendes Unternehmen aus einem Drittland handelt, muss diese eine Vertretung in dem Mitgliedsstaat haben
- Das antragstellende Unternehmen muss über ausreichend geschultes Personal, d. h. Personal mit Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung, sowie ausreichende und angemessene Ausrüstung verfügen, um die Transporte durchführen zu können
- Die antragstellende Person oder eine stellvertretende Person dürfen während eines Zeitraumes von 3 Jahren vor der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Gewerbeanmeldung
- Eine gültige nationale Erlaubnis gemäß § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) nach Verordnung (EG) 1072/2009
- Kopien der Befähigungsnachweise der fahrenden Personen und betreuenden Personen
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Ggf. Erklärung, dass antragstellende Person oder stellvertretende Person in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben,
- Ggf. Erklärung, dass antragstellende Person oder stellvertretende Person bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben.
Nach ViehVerkV:
- Nachweise für einen geeigneten Platz zum Waschen und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge.
- Nachweise für Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks
- Vorlage eines Plans für die Reinigung und die Desinfektion der Transportfahrzeuge und Stallungen.
Bei langen Beförderungen:
- Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichend und angemessene Ausrüstungen und Verfahren, um der VO (EG) Nr. 1/2005 und den zugehörigen Leitlinien nachzukommen
- Gültige Zulassungsnachweise gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1/2005 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen
- Nachweis des Einsatzes von Navigationssystemen (ab 01.01.2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln, ab 01.01.2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln)
- Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
- Ggf. Erklärung, dass antragstellende Person oder stellvertretende Person in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
- Ggf. Erklärung, dass antragstellende Person oder stellvertretende Person bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
Gebühren (Kosten)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung der Länder
Fristen
Vor Beginn der Tätigkeit muss die Zulassung vorliegen. Die Zulassung ist auf max. fünf Jahre befristet.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Verfahrensablauf
- Sie füllen das Antragsformular aus und versichern ihre Zuverlässigkeit
- Sie fügen die entsprechenden Nachweise bei
- Die zuständige Stelle prüft ihre Angaben und Nachweise, ggf. wird ein Vor-Ort-Termin notwendig
Rechtsgrundlage
Urheber
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr
Öffnungszeiten
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Donnerstag
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13:00 - 18:00 Uhr
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