Die Erteilung der Zulassung von Lebensmittelbetrieben beantragen
Wenn Sie einen Fleisch-, Geflügel-, und Milchbetrieb sowie andere Betriebe, die mit den Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder mit Sprossen umgehen, eröffnen wollen, benötigen Sie gegebenenfalls eine EU-Zulassung. Näheres erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Sprossen in den Verkehr bringen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eine Zulassung.
Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließende Aufstellung) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:
- Fleisch:
- Schlachtbetriebe
- Zerlegungsbetriebe
- Betrieb, der Hackfleisch /Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse herstellt
- Seperatorenfleischhersteller
- Wildbearbeitungsbetriebe
- Muscheln:
- Versandzentren
- Reinigungszentren
- Fischereierzugnisse:
- Gefrier- und Fabrikschiffe
- Krabbenkutter
- Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen
- Milch:
- Betriebe, die aus Rohmilch wärmebehandelte Milch sowie Milcherzeugnisse herstellen
- Betriebe, die Milcherzeugnisse aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen herstellen (zum Beispiel Butter aus pasteurisierter Sahne, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver)
- Milchsammelstellen
- Eier
- Eivorbehandlungsbetriebe
- Eiaufschlagbetriebe
- Eiverarbeitungsbetrieb
- Eikochbetriebe
- Eierpackstellen
- Froschschenkel und Schnecken
- Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/ oder verarbeiten
- Ausgelassene tierische Fette und Grieben
- Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten
- Magen und Blasen
- Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen behandeln
- Gelatine
- Betriebe, die die Rohstoffe sammeln
- Betriebe, die Speisegelatine herstellen
- Kollagen
- Betriebe, die die Rohstoffe sammeln
- Betriebe, die Kollagen herstellen
- Sprossen
- Betriebe, die Sprossen erzeugen
- Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern
- Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben
- Betriebe, in denen die genannten Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Zulassungspflicht. Wenn Sie in Ihrem Betrieb lediglich Primärproduktion betreiben, Transporttätigkeiten durchführen, Erzeugnisse (deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedürfen) lagern oder bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen, benötigen Sie keine Zulassung als Lebensmittelbetrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit (maximal ein Drittel der Herstellungsmenge wird an andere Einzelhändler abgegeben) auf lokaler Ebene (Umkreis ≤ 100 km) darstellt.
Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die erforderliche Zulassungsnummer.
Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind ggf. weitere erforderliche Genehmigungen wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig und sollte an der zuständigen Genehmigungsbehörde erfragt werden.
Voraussetzungen
- Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.
- Das Verfahren ist antragsgebunden.
- Ggf. erforderliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Formloser, schriftlicher Antrag
- Firmenname und verantwortliche Person
- Betriebsstätte mit Name, Straße, PLZ, Ort
- Auflistung der beantragten Tätigkeiten (z. B. das Kochen von Eiern; das Zerlegen von Fleisch, Lagern von gefrorenen Lebensmitteln, etc.)
- Unterschrift
- Betriebsspiegel: immer A (Allgemeiner Teil) und je nach Tätigkeiten B (Spezifischer Teil: Eiprodukte / Fisch / Fleisch + (Beiblatt Schlachtung) / Gelatine/Kollagen / Großküche / Kühllager / Milch / Muscheln)
- maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem der Material- und Personalfluss sowie die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind.
Folgendes wird empfohlen:
- Auszug aus dem Liegenschaftsregister für das Gelände Ihrer Betriebsstätte (Katasterplan für das Gelände bzw. Flurstück)
- Aktueller Grundrissplan Ihrer Betriebstätte mit Maßstab unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten. Dabei eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte) z.B. mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen bzw. Tore vorzunehmen.
- Maschinenaufstellung / Materialfluss / Personalfluss: Maschinenaufstellungsplan sowie Wegeführung des Personals und Beschreibung des Produktionsflusses (Integration in den Grundrissplan ist hier möglich).
- (Schlachtbetrieb): Aktueller Grundrissplan mit Maßstab (Darstellung der Anlieferung, des Wartestall, des Zutriebs und der Betäubungsbucht/-falle/-anlage mit Kennzeichnung der Betriebsbereiche, Neigungswinkel und Einrichtungen (Witterungsschutz, Buchten, Tränke- und Fütterungseinrichtungen)
Nachweis der Zuverlässigkeit der Lebensmittelunternehmerin bzw. des Lebensmittelunternehmers:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis des Lebensmittelunternehmers, Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
Sonstiges:
- Organigramm
(bei Schlachtbetrieben zusätzlich Benennung des Tierschutzbeauftragten) - Stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten.
- Aktueller Handelsregisterauszug der Betreiberfirma oder/und Bestätigung der Gewerbeanmeldung
Fristen
Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Nachdem die Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Behörde vollständig vorliegen, wird diese in der Regel eine Besichtigung Ihres Betriebes vornehmen. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene, sowie die Eigenkontrollsysteme überprüft.
Falls Mängel festgestellt werden, werden diese vor Ort besprochen.
Werden keine Mängel festgestellt, erfolgt die Zulassung.
Werden von der Zulassungsbehörde Mängel festgestellt und erfüllt der Betrieb zeitgleich alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung, kann eine bedingte Zulassung für drei Monate erteilt werden. Die volle Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute amtliche Kontrolle des Betriebs, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die übrigen einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.
Wenn eindeutige Fortschritte zu verzeichnen sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten, so dass der Antrag nach 6 Monaten abgelehnt werden muss, wenn nicht alle Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt werden.
Mit dem Zulassungsbescheid wird Ihnen eine Zulassungsnummer zugeteilt. Sie besteht aus dem Länderkürzel (bspw. „NW“ für Nordrhein-Westfalen) und fünf Ziffern. Diese ist Teil des Identitätskennzeichens, mit dem Sie Ihre in Verkehr zu bringenden Lebensmittel entsprechend kennzeichnen müssen.
Die Zulassungsnummer wird dann durch die Zulassungsbehörde dem BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) mitgeteilt. Von dort wird die Nummer, verbunden mit den zugelassenen Tätigkeiten und dem Firmennamen in eine Betriebsliste aufgenommen. Diese Betriebsliste ist im Internet veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1-3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
- Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
- Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 210/2013
- Art. 15 Abs. 5 Verordnung (EU) 2017/625
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH)
Kontakt
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E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
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