Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung beantragen

Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die untere Naturschutzbehörde ist für bestimmte besonders und/oder streng geschützte Arten zuständig. Vor Maßnahmenbeginn (z.B. Baumaßnahme) wird eine Kontaktaufnahme mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg empfohlen. Diese prüft und entscheidet, ob eine artenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

    Auf Antrag kann die zuständige Naturschutzbehörde eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz oder ggf. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz erteilen.

    Der Landkreis Wittenberg als untere Naturschutzbehörde ist Genehmigungsbehörde für nachstehend aufgeführte Arten:

    • Weißstorch (Ciconia ciconia)
    • Mehlschwalbe (Delichon urbica)
    • Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
    • Mauersegler (Apus apus)
    • Schleiereule (Tyto alba)
    • Turmfalke (Falco tinnunculus)
    • Kranich (Grus grus)
    • Fischadler (Pandion haliaetus)
    • Dohle (Corvus monedula)
    • Fledermäuse (Chiroptera)
    • Hornissen (Vespa cabro)
    • Wildbienen (Apoidea)
    • Elbebiber (Castor fiber albicus)
    • Ameisen (Formicicidae)
    • Orchideen (Orchidaceae)
    • Feldhamster (Cricetus cricetus) – kein aktuelles Vorkommen im Landkreis Wittenberg
  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • wenn vorhanden, ausgefülltes Antragsformular, sonst formloser Antrag
    • ggf. Fotodokumentation
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz bzw. auf naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist mindestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn einzureichen.

  • Rechtsgrundlage

    § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz

    § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz

  • Anträge / Formulare
  • Was sollte ich noch wissen?

    Bei allen anderen Arten liegt die Entscheidungszuständigkeit beim Landesverwaltungsamt Halle als obere Naturschutzbehörde.

    Die Kontaktaufnahme mit dem Landesverwaltungsamt ist wie folgt möglich:

    Postanschrift:  

    Landesverwaltungsamt Halle
    Obere Naturschutzbehörde
    Postfach 200256
    06112 Halle/Saale

    Besucheradresse:   

    Landesverwaltungsamt Halle
    Obere Naturschutzbehörde
    Dienstgebäude Dessauer Str. 70
    06118 Halle (Saale)

    Tel.: +49 345 5140

  • Bemerkungen

    Bei Wolfssichtungen bzw. Wolfsrisse bitten wir Sie, diese direkt dem Wolfskompetenzzentrum Iden (WZI) über den beigefügten Link zu melden.

    Meldung Wolfssichtungen / Wolfsrisse

Kontakt