Bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

Bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.

    Bauliche Anlagen im Sinne des Wassergesetzes sind z. B. Leitungen aller Art, Düker, Brücken, Durchlässe, Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze sowie Wege und Bootslagerplätze am Ufer (Anlagen, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen).

    Nicht standortgebundene bauliche Anlagen im Sinne des § 49 WG LSA sind alle Anlagen, die in keinem funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen, also nicht zwingend am Gewässer errichtet werden müssen. Dies gilt regelmäßig auch für Wohn- und Gewerbegebäude, Garagen, Carports, Schuppen, Straßen und Plätze.

    Da Aufschüttungen und Abgrabungen ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen können, werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt.

  • Verfahrensablauf

    Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

    Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

    Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Kostenschätzung (brutto)
    • detailgenaue Lagepläne
    • Längsschnitt
    • technische Beschreibung der Bauausführung
  • Rechtsgrundlage

    § 36 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

    § 49 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

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