Baurechtliche Antragsverfahren

Baurechtliche Antragsverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, die Nutzungsänderung und die Instandsetzung von Anlagen oder von Teilen von Anlagen. Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung.

    Bei der Beantragung wird geprüft, ob Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Je nach Bauvorhaben sind unterschiedliche Unterlagen erforderlich.

    In jedem Fall werden Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung sowie verbindlich eingeführte Vordrucke benötigt. Diese und alle weiteren Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO) an. Diese richten sich nach dem konkreten Bauanliegen und können danach vorab pauschal nicht beziffert werden.

  • Links
  • Was sollte ich noch wissen?

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung bzw. Einreichung elektronischer Dokumente in bauaufsichtlichen Verfahren nach § 58 Abs. 3 BauO LSA noch nicht möglich ist, sondern diese nach § 67 BauO LSA schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen sind.

    Die fachdienstinterne E-Mailadresse (siehe Impressum; Kontakt) ist als unsicherer und rechtsunwirksamer Kommunikationsweg zur Übermittlung elektronischer Dokumente nicht ausgelegt bzw. ungeeignet und dient  allgemein nur für die Kontaktaufnahme und ausnahmsweise für formlose Mitteilungen nach vorheriger Abstimmung im Einzelfall (nachrichtlich).

    Ein Antragsverfahren oder Ersuchen, auch auf Auskunft, kann mit diesem Kommunikationsmittel weder rechtswirksam eingereicht werden, noch kann eine Gewähr für deren Erhalt (insbesondere mit Anlagen; Spamfilter) und damit eine Beantwortung nicht übernommen werden. Bitte stimmen Sie zu Ihrer Sicherheit jede Benutzung im Einzelfall vorher mit den Sachbearbeitern des Fachdienstes Bauordnung ab.

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