Stand der Informationen: 30.März 2025 10:00 Uhr.
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Im Landkreis Wittenberg wurde der amtliche Ausbruch der Geflügelpest in der Stadt Kemberg, Ortsteil Gaditz, festgestellt. Das Influenza-Virus vom Typ H5 ist grundsätzlich für den Menschen ungefährlich. In bestimmten Radien um den betroffenen Betrieb wird für Geflügelhalter Stallpflicht angeordnet. Tiere und entsprechende Tierprodukte dürfen nicht in die Zonen hinein oder heraus verbracht werden. Eier sind für den menschlichen Verzehr ungefährlich.
Ab sofort ist eine Allgemeinverfügung veröffentlicht worden. Um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern, hat der Landkreis Wittenberg Schutzmaßnahmen erlassen, die auch für private Geflügelhaltungen gelten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen in verständlicher Form:
Wer ist betroffen?
Rund um den betroffenen Betrieb wurden zwei Zonen eingerichtet:
•Schutzzone (früher „Sperrbezirk“, mindestens 3 km Radius) und
•Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“, mindestens 10 km Radius)
Die Kreise auf der Landkarte sind nur ein grober Anhalt. Mittlerweile haben wir die Liste der betroffenen Ortsteile – diese sind immer komplett betroffen:
Schutzzone Radius 3 km
Stadt Kemberg, betroffene Ortsteile: Kemberg, Gaditz, Gommlo und Dorna.
Stadt Bad Schmiedeberg, betroffene Ortsteile: Merkwitz und Schnellin.
Überwachungszone Radius 10 km
Stadt Wittenberg, betroffene Ortsteile: Pratau, Wachsdorf und Pannigkau.
Stadt Kemberg, betroffene Ortsteile: Bergwitz, Klitzschena, Rotta, Reuden, Uthausen, Gniest, Kolonie Gniest, Mark Nauendorf, Mark Zschiesewitz, Dabrun, Boos, Rötzsch, Melzwig, Eutzsch, Pannigkau, Ateritz, Lubast, Wartenburg, Rackith, Bietegast, Lammsdorf, Globig und Bleddin.
Stadt Bad Schmiedeberg, betroffene Ortsteile: Bad Schmiedeberg, Sackwitz, Meuro, Reinharz, Ogkeln, Österitz, Scholis, Patzschwig, Splau, Stadt Pretzsch, Körbin-Alt, Merschwitz, Kleinzerbst, Trebitz und Bösewig.
Bitte prüfen Sie, ob Ihr Wohn- oder Betriebsort innerhalb einer der Zonen liegt.
Welche Maßnahmen gelten für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter?
Aufstallungspflicht
Alle gehaltenen Vögel – mit Ausnahme von Tauben – müssen entweder im Stall oder unter einer geeigneten Vorrichtung (Voliere) gehalten werden, die verhindert, dass Wildvögel Kontakt zum Hausgeflügel haben (Dach überstehend und wasserdicht, Seiten gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt, z.B. engmaschiger Maschendraht).
Meldepflicht
Sie müssen dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz unverzüglich folgende Informationen mitteilen:
-
- Registriernummer laut Viehverkehrs-VO
- Anzahl und Art der gehaltenen Vögel,
-
- Standort der Haltung,
-
- Nutzungsart (z. B. Hobby, Eiergewinnung),
-
- Anzahl der verendeten Tiere sowie
-
- jede Veränderung des Bestandes.
Kontakt: Telefon: 03491 806-1906
E-Mail: veterinaeramt@landkreis-wittenberg.de
Transport- und Verbringungsverbot
Folgendes darf weder in noch aus einem Bestand verbracht werden:
-
- Lebendes Geflügel und andere gehaltene Vögel
-
- Geflügelfleisch und Eier
In der Schutzzone gilt zusätzlich: Der Transport von Geflügel, Eiern oder Tierkörpern auf öffentlichen Straßen ist verboten.
Was darf wohin transportiert werden?
Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen (Geflügelpest)
Was? | Schutzzone | Überwachungszone |
---|---|---|
🐔 Geflügel, andere gehaltene Vögel | ❌ Verboten | ❌ Verboten |
🥚 Geflügelfleisch, Federwild | ❌ Verboten | ❌ Verboten |
🥚 Eier | ❌ Verboten | ❌ Verboten |
🪑 Mist, Gülle, Einstreu | ❌ Verboten | ❌ Verboten |
🧵 Nebenprodukte vom Geflügel | ❌ Verboten | ❌ Verboten |
🌾 Futtermittel (aus Geflügelhaltung) | ❌ Verboten | ❌ Verboten |
🚚 Transport von Vögeln, Eiern und Tierkörper durch… | ❌ Verboten | ✅ Erlaubt |
🏢 Innerbetrieblicher Transport | ✅ Erlaubt | ✅ Erlaubt |
Tägliche Kontrolle (Eigenüberwachung)
Sie sind verpflichtet, Ihr Geflügel einmal täglich auf Krankheitsanzeichen zu kontrollieren. Dazu zählen:
-
- gesteigerte Sterblichkeit,
-
- auffälliges Verhalten,
-
- Veränderungen bei der Ei- oder Fleischproduktion.
Bei auffälligen Befunden informieren Sie bitte sofort das Veterinäramt.
Hygienemaßnahmen
-
- Betriebsfremde Personen dürfen Ställe nur mit Schutzkleidung betreten.
-
- Es müssen geeignete Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten bereitstehen.
-
- Schuhe und Kleidung sind vor und nach dem Betreten der Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
-
- An allen Ein- und Ausfahrten sind Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen.
Dokumentationspflicht
Sie müssen alle betrieblichen Besucher dokumentieren – mit Ausnahme von Personen, die keinen Kontakt zur Tierhaltung hatten.
Entsorgung verendeter Tiere
Verendete oder getötete Tiere müssen durch die Firma SecAnim (Tel. 03933 933030) abgeholt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Wichtiger Hinweis
Die Einhaltung dieser Maßnahmen ist verpflichtend. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Bitte beachten Sie auch: Die Regelungen gelten ab dem 30. März 2025 und bis auf Widerruf.
Verdacht auf Geflügelpest? Wenn Sie bei Ihrem Geflügel einen Verdacht auf Geflügelpest haben oder verendete Wildvögel finden, melden Sie dies bitte sofort dem
Veterinäramt: 03491 806-1906
veterinaeramt@landkreis-wittenberg.de
Vielen Dank für die Beachtung der Hinweise! Alle juristisch relevanten Informationen finden Sie im Volltext der Allgemeinverfügung vom 29. März 2025.
Häufig gestellte Fragen:
Allgemeine Informationen zur Geflügelpest
Die Geflügelpest – auch Vogelgrippe oder Aviäre Influenza genannt – ist eine hochansteckende Viruserkrankung, die bei Geflügel wie Hühnern, Enten und Gänsen auftritt. Das natürliche Reservoir stellen die wilden Wasservögel dar. Die Geflügelpest wird durch Influenza-A-Viren verursacht und kann in verschiedenen Varianten vorkommen. Besonders gefährlich ist die sogenannte hochpathogene Form (HPAI), die bei betroffenen Tieren zu schweren Krankheitssymptomen und häufig zum Tod führt.
Nach aktuellem Wissensstand ist das Risiko für eine Ansteckung beim Menschen sehr gering. Nur in sehr seltenen Einzelfällen wurden Übertragungen auf Menschen beobachtet – meist bei sehr engem und intensiven Kontakt mit erkranktem Geflügel. Für die allgemeine Bevölkerung besteht kein Anlass zur Sorge. Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit toten Wildvögeln oder Geflügel sind dennoch wichtig.
Die Geflügelpest wird in erster Linie über direkten Kontakt zwischen infizierten und gesunden Tieren übertragen. Auch der Kontakt mit Ausscheidungen wie Kot oder Körperflüssigkeiten kann zur Ansteckung führen. Wildvögel – insbesondere Wasservögel – gelten als natürliches Reservoir und können das Virus über weite Strecken verbreiten. Eine Übertragung ist auch indirekt möglich, zum Beispiel über verunreinigte Kleidung, Fahrzeuge oder Geräte.
In Deutschland und der EU ist eine Impfung gegen die Geflügelpest aktuell nicht zugelassen und wird auch aus seuchenrechtlichen Gründen nicht praktiziert. Der Schutz der Tiere erfolgt vorrangig über strenge Biosicherheitsmaßnahmen und die frühzeitige Erkennung von Ausbrüchen.
Fieber, Appetitlosigkeit, Schwäche, Teilnahmslosigkeit, Atemnot
Katzen sind empfänglich, wenn sie zum Beispiel an einem toten, infizierten Tier gefressen haben. In manchen Fällen verläuft die Erkrankung tödlich. Bei Hunden besteht diese Gefahr nicht.
Ein solches Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einem Bußgeld bedroht.
Auf einer Hühner-Elterntierfarm im Ortsteil Gaditz (Stadt Kemberg, Landkreis Wittenberg) wurden am 27.03.2025 auffällig viele Tierverluste festgestellt. Die betreuende Tierarztpraxis hat daraufhin Verdachtsproben genommen und an ein spezialisiertes Labor weitergeleitet. Der Verdacht auf Geflügelpest wurde zwischenzeitlich amtlich bestätigt. Die zuständigen Behörden haben vorsorglich erste Maßnahmen zur Seuchenhygiene eingeleitet.
Ja, der Erreger der Geflügelpest wurde inzwischen amtlich bestätigt. Die entnommenen Proben wurden im Landeslabor untersucht und weitere Proben zur Bestätigung an das Friedrich-Löffler-Institut, dem Referenzlabor, gesendet.
Aktuell betrifft der Verdachtsfall einen einzigen Geflügelbetrieb im Ortsteil Gaditz. Weitere Betriebe sind nach derzeitiger Kenntnislage nicht betroffen. Sollte sich dies ändern, werden alle betroffenen Halterinnen und Halter direkt von der zuständigen Veterinärbehörde informiert.
Die betroffene Farm hält rund 28.000 (Update 30.270) Hühner und Hähne. Durch den amtlich bestätigten Ausbruch der Geflügelpest muss aus seuchenrechtlichen Gründen der gesamte Bestand getötet werden, um eine Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Die Tötung erfolgt unter tierschutzgerechten Bedingungen und wird durch Fachkräfte durchgeführt.
Der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung Wittenberg richtet gemäß der Allgemeinverfügung rund um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone (Radius 3 km) und eine Überwachungszone (Radius 10 km) ein. In diesen Gebieten gelten besondere Vorschriften für Geflügelhalterinnen und -halter, darunter u. a. Stallpflicht, Verbringungsverbote und Kontrollmaßnahmen.
Hier die aktuelle Auflistung der betroffenen Ortsteile – diese sind immer komplett betroffen::
Schutzzone Radius 3 km
Stadt Kemberg, betroffene Ortsteile: Kemberg, Gaditz, Gommlo und Dorna.
Stadt Bad Schmiedeberg, betroffene Ortsteile: Merkwitz und Schnellin.
Überwachungszone Radius 10 km
Stadt Wittenberg, betroffene Ortsteile: Pratau, Wachsdorf und Pannigkau.
Stadt Kemberg, betroffene Ortsteile: Bergwitz, Klitzschena, Rotta, Reuden, Uthausen, Gniest, Kolonie Gniest, Mark Nauendorf, Mark Zschiesewitz, Dabrun, Boos, Rötzsch, Melzwig, Eutzsch, Pannigkau, Ateritz, Lubast, Wartenburg, Rackith, Bietegast, Lammsdorf, Globig und Bleddin.
Stadt Bad Schmiedeberg, betroffene Ortsteile: Bad Schmiedeberg, Sackwitz, Meuro, Reinharz, Ogkeln, Österitz, Scholis, Patzschwig, Splau, Stadt Pretzsch, Körbin-Alt, Merschwitz, Kleinzerbst, Trebitz und Bösewig.
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende Tierseuche. Um eine Weiterverbreitung des Virus auf andere Bestände zu verhindern, schreiben die geltenden EU- und Bundesvorgaben die Tötung aller Tiere in einem betroffenen Bestand vor – selbst wenn einige Tiere noch gesund erscheinen. Diese Maßnahme ist notwendig, um größere wirtschaftliche und tierseuchen- sowie tierschutzrechtliche Schäden in der Region zu vermeiden.
Die Entscheidungen trifft die zuständige Veterinärbehörde – in diesem Fall der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Wittenberg – auf Grundlage des Tiergesundheitsrechts. Grundlage ist der amtliche Nachweis des Erregers. Die Umsetzung erfolgt unter enger Abstimmung mit Landes- und ggf. Bundesbehörden, sowie unter Beteiligung spezialisierter Einsatzkräfte.
Der Krisenstab des Landkreises tritt seit Freitag, 28. März 2025 9 Uhr regelmäßig zusammen. Er koordiniert alle Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, darunter:
– die Einsatzplanung für die Tötung und die Hygienemaßnahmen,
– die Kommunikation mit der Bevölkerung und Medien,
– die Zusammenarbeit mit Landwirten, Feuerwehren, Polizei und Fachfirmen,
– sowie die Dokumentation und Kontrolle aller Abläufe.
Ziel des Krisenstabs ist eine geordnete, rechtssichere und möglichst effiziente Durchführung aller Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchs.
An der Bekämpfung eines Geflügelpest-Ausbruchs sind je nach Lage folgende Stellen beteiligt:
– der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Wittenberg (federführend),
– das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt,
– das Landwirtschaftsministerium des Landes,
– das Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit),
– sowie weitere Fachberater, die Feuerwehr und Spezialfirmen für Tierkörperbeseitigung und Desinfektion.
Auch die betroffenen Tierhalterinnen und -halter und ggf. die Tierarztpraxis vor Ort werden eng in alle Schritte eingebunden.
– Auswirkungen für Tierhalterinnen und -halter
Ja. Sobald der Ausbruch amtlich bestätigt ist, gelten in der Schutzzone (3 km) und der Überwachungszone (10 km) rund um den betroffenen Betrieb spezielle Vorschriften für alle Geflügelhalterinnen und -halter – unabhängig von der Größe des Bestands. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern. Dazu gehören u. a.:
– Stallpflicht (Aufstallungspflicht),
– Verbot der Verbringung von Geflügel, Eiern oder Einstreu ohne Genehmigung,
– strikte Hygienemaßnahmen (z. B. Desinfektion von Schuhen, Geräten),
– gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen und Probenentnahmen.
– dringende Mitteilung an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz bei erhöhten Verlusten innerhalb von 24 Stunden
von mindestens 3 Tieren.
Ja, für alle Geflügelhaltungen in der Schutzzone und auch in der Überwachungszone ist eine Stallpflicht angeordnet. Das bedeutet: Geflügel darf nicht mehr im Freien gehalten werden, um den Kontakt zu Wildvögeln und somit das Infektionsrisiko zu vermeiden. Eine vollständige Aufzählung der erforderlichen Maßnahmen ist in Erarbeitung und wird dann hier verlinkt.
Ja, auch Hobby- und Kleinsthaltungen sind von den seuchenrechtlichen Maßnahmen betroffen. Die Vorschriften gelten unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere. Gerade in kleineren Haltungen fehlt oft eine lückenlose Trennung zwischen Stall und Außenbereich, was ein besonderes Risiko darstellen kann. Auch hier gilt: Tiere müssen aufgestallt werden, Kontakte zu anderen Beständen sind zu vermeiden und die Hygiene ist strikt einzuhalten.
Der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Wittenberg informiert betroffene Geflügelhalterinnen und -halter zielgerichtet und direkt. Zusätzlich werden Informationen über die Website des Landkreises, örtliche Medien und die sozialen Medien Facebook, Instagram und WhatsApp veröffentlicht.
Alle Geflügelhaltungen – auch Kleinstbestände und Hobbyhaltungen – müssen dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Wittenberg gemeldet werden. Zusätzlich ist auch eine Meldung bei der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt erforderlich. Nur so können Halterinnen und Halter im Seuchenfall gezielt informiert und gegebenenfalls entschädigt werden.
Ja, die allgemeinen Bewegungsfreiheiten für Personen bleiben in der Regel erhalten. Das bedeutet: Privatpersonen dürfen ihr Haus oder ihren Hof auch in der Schutzzone verlassen, solange keine zusätzlichen Maßnahmen (z. B. Sperrung von Wegen, Quarantäneverfügungen) angeordnet wurden. Einschränkungen betreffen in erster Linie den Umgang mit Geflügel, Geflügelprodukten und landwirtschaftlichen Fahrzeugen.
Im Normalfall bleiben öffentliche Straßen in den betroffenen Gebieten für den allgemeinen Verkehr geöffnet. Nur in Ausnahmefällen – etwa zur Durchführung der Tötungsmaßnahmen oder Desinfektion – kann es kurzzeitig zu Sperrungen einzelner Wege oder Zufahrten kommen. Über etwaige Einschränkungen informiert der Landkreis rechtzeitig über die Website, die sozialen Medien Facebook, Instagram und den WhatsApp-Kanal des Landkreises Wittenberg und lokale Medien.
Lieferfahrzeuge dürfen die Schutzzone nur unter bestimmten Bedingungen befahren. Für Transporte, z. B. von Futtermitteln, ist eine Genehmigung durch den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Wittenberg erforderlich. Zusätzlich gelten strenge Biosicherheitsauflagen wie:
– vorherige und nachherige Reinigung und Desinfektion,
– lückenlose Dokumentation der Fahrt,
und ggf. ein Wechsel von Schutzkleidung.
Das Ziel ist, den Seucheneintrag oder -austrag durch den Fahrzeugverkehr so weit wie möglich zu verhindern.
Ja. Tierhalterinnen und Tierhalter, deren Bestand aufgrund eines amtlich festgestellten Geflügelpest-Ausbruchs getötet werden muss, haben in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz (§ 15 TierGesG). Die Auszahlung erfolgt über die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt und orientiert sich am gemeinen Wert der Tiere vor dem Ausbruch. Voraussetzung ist, dass der Bestand ordnungsgemäß gemeldet war.
Die Kosten für seuchenrechtlich angeordnete Maßnahmen – darunter Tötung, Tierkörperbeseitigung, Desinfektion und Transport – werden in der Regel von der öffentlichen Hand getragen, in Zusammenarbeit mit der Tierseuchenkasse. Eigenverantwortliche Maßnahmen ohne behördliche Anordnung sind hingegen nicht erstattungsfähig. In der Praxis erfolgt eine enge Abstimmung zwischen Betrieb, Veterinäramt und Tierseuchenkasse zur Klärung der Kostentragung.
Lebensmittel, die vor Ausbruch der Geflügelpest unter Einhaltung aller Vorschriften erzeugt und bereits in den Verkehr gebracht wurden, stellen kein Risiko für Verbraucherinnen und Verbrauchern dar. In Einzelfällen kann das Veterinäramt dennoch Rücknahmen oder Sperrungen anordnen – z. B. wenn eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann. In jedem Fall erfolgt eine Bewertung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Alle aktuellen Informationen zum Ausbruchsgeschehen, den betroffenen Gebieten und geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website des Landkreises Wittenberg unter: www.landkreis-wittenberg.de
Und in den sozialen Medien:
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Zwischen 8 und 20 Uhr, auch am Wochenende, über das Bürgertelefon unter der Rufnummer 03491-806 4000
Die Bevölkerung wird über mehrere Kanäle informiert:
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Direktinformationen an betroffene Halterinnen und Halter (Post, E-Mail, ggf. telefonisch),
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Zwischen 8 und 20 Uhr, auch am Wochenende, ist das Bürgertelefon unter der Rufnummer 03491-806 4000 erreichbar.
Bitte beachten Sie: Bei Fragen zu wirtschaftlichen Auswirkungen oder Entschädigungen wenden Sie sich an die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt.
Die Lage wird regelmäßig geprüft und bei Bedarf aktualisiert – insbesondere bei:
– Eingang neuer Laborbefunde,
– Änderungen bei Sperrzonen oder Maßnahmen,
oder relevanten neuen Erkenntnissen durch den Krisenstab
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Tote Wildvögel – insbesondere Wasservögel, Greifvögel oder Krähen – sollten nicht angefasst oder bewegt werden. Bitte melden Sie Funde unverzüglich dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung Wittenberg:
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Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
E-Mail: veterinaeramt@landkreis-wittenberg.de
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Die Tiere werden bei Bedarf durch Fachpersonal geborgen und untersucht. Eine Untersuchung ist wichtig für die Überwachung der Seuchenlage.