Grundwasserentnahme

Grundwasserentnahme

  • Leistungsbeschreibung

    Grundwasserentnahmen bzw. Zutageförderungen von Grundwasser können z. B. der Wasserversorgung dienen oder zur Feldberegnung erforderlich sein. Dabei erfolgt das Entnehmen von Grundwasser durch Pump- oder Schöpfvorrichtungen bei bereits erschlossenem und ohne besondere Vorkehrungen zugänglichem Grundwasser.
    Das Zutagefördern von Grundwasser hingegen erfasst das planmäßige Erschließen durch besondere Maßnahmen und Einrichtungen (z. B. durch Bohrungen oder Pumpbrunnen).

    Die Entnahme, das Zutagefördern und das Zutageleiten von Wasser aus dem Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung, für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Diese Erlaubnis muss bei der Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg beantragt werden.

    Im Erlaubnisverfahren wird seitens der Wasserbehörde geprüft, ob die Entnahme / Zutageförderung des Grundwassers zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der Natur führen kann.

    Zu unterscheiden sind bei Grundwasserentnahmen eine Anzeigepflicht für die Bohrung des Brunnens (als “Erdaufschluss”) und eine Erlaubnispflicht für die Grundwasserentnahme selbst.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für die Grundwasserentnahme richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

    Die Gebühren berechnen sich nach der Menge m³ Wasser, welches innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis entnommen werden darf.

    Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist der Gebührenberechnung das 30fache der Wassermenge zugrunde zu legen, die zulässigerweise jährlich entnommen werden darf.

    Die Gebühr beträgt 0,00025 € je m³ zuzüglich dem Zeitaufwand, mindestens jedoch 65,00 €.

  • Rechtsgrundlage

    Wasserhaushaltsgesetz

    Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

  • Anträge / Formulare
  • Was sollte ich noch wissen?

    Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme

    Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten, nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Soll für die Entnahme des Grundwassers ein Brunnen gebohrt werden, ist dies aber in jedem Fall mit Hilfe des Formblatts der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

    Wasserentnahmeentgelt

    Je nach Entnahmemenge und Entnahmezweck wird in Sachsen-Anhalt gem. Wasserentnahmeentgeltverordnung ein Wasserentnahmeentgelt durch das Landesverwaltungsamt, Referat Wasser festgesetzt. Für mehr Informationen zum Wasserentnahmeentgelt besuchen Sie bitte unten stehende Internetseite.

    Bohrung von Brunnen

    Wasserentnahmeentgelt

     

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