Höchste Gefahrenstufe

Waldbrand

Welche Waldbrandgefahr im Landkreis Wittenberg jetzt gilt

Im Landkreis Wittenberg gilt seit Donnerstag wieder die Waldbrand-Gefahrenstufe 5.

Die Risikobewertung für Waldbrände teilt sich in verschiedene Stufen auf, wobei jede Stufe bestimmte Restriktionen mit sich bringt. Dies ist besonders relevant, wenn sich anhaltende Perioden von intensiver Trockenheit abzeichnen, da diese das Potential für Waldbrände erhöhen.

Jedes Jahr fallen in Deutschland bis zu 500 Hektar Wald verheerenden Waldbränden zum Opfer. Dies führt nicht nur zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten, sondern auch zu langfristigen ökologischen Schäden, von denen sich die Natur nur langsam erholt. Aus diesem Grund ist die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen von entscheidender Bedeutung. Je nach Risikostufe zielen diese Maßnahmen darauf ab, die Wahrscheinlichkeit eines Waldbrandes zu reduzieren. Dank der Einteilung in Waldbrandgefahrenstufen lässt sich das Risiko eines Feuerausbruchs effektiver einschätzen.

Nur ein kleiner Anteil von drei bis fünf Prozent aller Waldbrände entsteht durch natürliche Ursachen. Die Hauptgründe für die Entstehung von Waldbränden sind menschliche Fahrlässigkeit, beispielsweise durch Zigaretten oder Funken von Lagerfeuern, sowie vorsätzliche Brandstiftung. Daher ist es unerlässlich, entsprechendes Fehlverhalten zu vermeiden. Es existieren Verbote und Anordnungen, die darauf abzielen, das Risiko menschenverursachter Waldbrände zu verringern.

Die Bewertung der Waldbrandgefahr ist in fünf Stufen gegliedert, die von “1 – sehr geringe Gefahr” bis zu “5 – sehr hohe Gefahr” reichen. Jede dieser Gefahrenstufen erfordert spezifische Schutzmaßnahmen. Diese dienen dazu, das Risiko eines Waldbrandes so gering wie möglich zu halten und im Idealfall dessen Ausbruch gänzlich zu verhindern.

Bei der Waldbrandgefahrenstufe 5 ist die Bedrohung durch einen Waldbrand derart erhöht, dass ein proaktiver Brandschutz unabdingbar wird. Es gilt eine extreme Vorsichtsmaßnahme und zusätzliche Einschränkungen treten in Kraft. Der betroffene Wald ist für die Öffentlichkeit gesperrt, wobei sowohl das Betreten außerhalb von Wegen als auch das Befahren des Gebietes gänzlich untersagt ist (siehe hierzu § 29 Abs. 5 LWaldG). Nur zuständige Sicherheitsbeauftragte, beispielsweise Angehörige der Forstbehörde oder Rettungskräfte, dürfen sich zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen im Wald aufhalten.

Die Bestimmung der jeweiligen Waldbrandgefahrenstufe erfolgt auf Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Dabei spielt nicht nur das aktuelle Klima eine Rolle, sondern auch der spezifische Waldtyp hat einen wesentlichen Einfluss auf die Einstufung der Waldbrandgefahr. So sind beispielsweise Reinbestände von Nadelhölzern, wie Kiefernwälder, durch ihre trockene Beschaffenheit anfälliger für Brände als Laub- oder Mischwälder.

Achtung
Melden Sie jeden Brand schnellstmöglich unserer Integrierten Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst der Kreisverwaltung Wittenberg unter der Nummer 112!

Waldbrände entstehen überwiegend durch menschliches Handeln. Häufig sind Fahrlässigkeit oder Brandstiftung die Auslöser. Hierzu zählen zum Beispiel das unsachgemäße Wegwerfen von Zigarettenstummeln, die fehlerhafte Entsorgung von Grillglut oder glühenden Objekten sowie das Hinterlassen von Abfall.

Es ist verboten, in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden oder im Wald zu rauchen.

Darüber hinaus können auch unerwartete Quellen wie selbstentzündende Munitionsreste oder überhitzte Fahrzeugteile, die unsachgemäß auf trockenen Flächen abgestellt wurden, Waldbrände verursachen.

Der Besuch eines Waldes bietet eine wertvolle Gelegenheit zur Erholung. Allerdings sind dabei einige Verhaltensregeln zu beachten. Was im Wald erlaubt und was verboten ist, wird unter anderem durch das Bundeswaldgesetz geregelt, welches den Rahmen für die Verhaltensvorgaben für den Aufenthalt in der Natur vorgibt. Darüber hinaus legen die einzelnen Bundesländer die konkreten einzuhaltenden Verhaltensregeln für den Schutz der freien Landschaft in ihrer Region gesetzlich fest. 

Verboten ist in den Wäldern daher:

  • Das Parken von Autos und Wohnmobilen.
  • Das Befahren der Waldwege mit dem Auto.
  • Das Rauchen, insbesondere zwischen März und Oktober.
  • Das Grillen außerhalb dafür vorgesehener Plätze.

Weitere Verbote:

  • Das Beerdigen von Haustieren.
  • Das Abreißen bzw. Abschneiden von Ästen.
  • Das Sammeln von mehr Pilzen, als für den Eigenbedarf üblich ist.
  • Das Pflanzen bestimmter Bäume wie der Nordmanntanne und der Blaufichte.
  • Das Hinterlassen von Müll und Essensresten.
  • Das Zelten (es sei denn, der Eigentümer erlaubt das Zelten, siehe § 22 LWaldG). Allerdings ist Schlafen unter freiem Himmel gestattet.
  • Das Fahrradfahren, einschließlich Mountainbiken, außerhalb der dafür vorgesehenen Wege.
  • Das Abspielen von lauter Musik, besonders in Schutzgebieten.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) stellt eine interaktive Karte zur Verfügung, die die gegenwärtige Waldbrandgefahr in Ihrer jeweiligen Region veranschaulicht. Sie können den aktuellen Zustand Ihrer Region hier abrufen.