Kleinen Waffenschein beantragen

Kleinen Waffenschein beantragen

Wenn Sie eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte führen wollen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein.

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte führen wollen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein.

    Der Kleine Waffenschein ist nicht erforderlich für den Erwerb von Schreckschuss-Reizstoff-bzw. Signalwaffen und den Umgang damit innerhalb der o.g. Örtlichkeiten.

    Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

    Das Schießen z.B. an Silvester ist auch mit dem Kleinen Waffenschein nicht erlaubt!

    Der Kleine Waffenschein ist nicht zum Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.

  • Voraussetzungen

    Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    nachweisen.

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

    • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

    Persönliche Eignung

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
  • Welche Gebühren fallen an?

    86 Euro – einmalig

    29 – 185 Euro – regelmäßige Überprüfung  der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit & persönlichen Eignung

     

     

  • Rechtsgrundlage
  • Anträge / Formulare

Kontakt

Telefon: 03491 806-0
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de

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