Pflegekinderdienst

Pflegekinderdienst

  • Leistungsbeschreibung

    Können Kinder und Jugendliche vorübergehend oder auf Dauer nicht in ihren Herkunftsfamilien leben, dann besteht die Möglichkeit, diesen ein neues Zuhause in einer Pflegefamilie zu geben. Damit ist die Vollzeitpflege neben der Heimerziehung eine Form der Hilfen zur Erziehung entsprechend § 33 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe.

    Der Pflegekinderdienst hat in diesem Rahmen die Aufgabe, Pflegefamilien zu finden, Pflegekinder zu vermitteln und bestehende Pflegeverhältnisse zu begleiten.

    1. Warum werden Pflegeeltern gesucht?

    Krankheit, Überforderung, fehlende Erziehungsfähigkeit und vieles mehr können in einer Familie dazu führen, dass die kleinsten Mitglieder vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können. Aus diesem Grund sucht der Pflegekinderdienst des Landkreises Wittenberg Pflegefamilien, die Kindern zeitlich begrenzt oder dauerhaft ein liebe- und verständnisvolles Zuhause ermöglichen wollen. Kindern in schweren Lebenslagen soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich in stabilen Familienstrukturen entwickeln und wohlfühlen zu können.

    2. Wer kann Pflegeeltern werden?

    • Paare – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder unverheiratet in einer festen Partnerschaft leben
    • Einzelpersonen

    3. Was wird von Pflegeeltern erwartet?

    • Wir erwarten von Pflegeeltern Motivation und Interesse daran, Kindern ein Zuhause zu geben. Sie sollten Verständnis für die Herkunftsgeschichte und Besonderheiten des Kindes aufbringen. Voraussetzungen sind zudem Offenheit und Kontinuität in der Zusammenarbeit mit dem Pflegekinderdienst und eine kooperative Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern.
    • Erforderlich sind die erfolgreiche Teilnahme am Bewerberseminar und das Interesse an Fortbildungen.

    4. Wie verläuft das Bewerberverfahren?

    • Kontaktaufnahme durch die InteressentInnen
    • persönliches Informationsgespräch
    • Einreichen relevanter Informationen (unter anderem Bewerberfragebogen, ärztliches Attest, Führungszeugnis, Einkommensnachweise) Hausbesuche
    • Teilnahme am Bewerberseminar (Themen sind unter anderem rechtliche Grundlagen, Bindungs- und Erziehungsverhalten, Rollenverständnis)
    • Einzel- und Paargespräche

    5. Was können Pflegeeltern vom Fachdienst Jugend und Bildung erwarten?

    • Beratung und Begleitung
      Der Pflegekinderdienst des Fachdienstes Jugend und Bildung unterstützt nicht nur vor und während der Aufnahme eines Pflegekindes, sondern über die gesamte Zeit des Pflegeverhältnisses. Diese Begleitung kann sowohl die Beratung zu rechtlichen und erzieherischen Fragestellungen beinhalten als auch den Umgang mit der Herkunftsfamilie und die Anbindung an zusätzliche Hilfen für das Kind umfassen.
    • Fortbildung und Supervision
      Sie haben die Möglichkeit, regelmäßig Fortbildungen zu Fragestellungen und Schwerpunkten rund um das Leben mit Pflegekindern zu nutzen, die durch das Jugendamt finanziell unterstützt werden.Ein Forum für eine geschützte Reflexion des Alltages mit einem Pflegekind ermöglicht unsere regelmäßige Supervisionsgruppe für Pflegeeltern.
    • Pflegegeld
      Der Fachdienst Jugend und Bildung stellt den Unterhalt des Pflegekindes in Form von monatlichen Pflegegeldzahlungen sicher, die auch eine Pauschale für den erzieherischen Aufwand beinhaltet.

    6. Was sollten Pflegeelternbewerber bedenken?

    Die Aufnahme eines Pflegekindes muss in der gesamten Familie, auch bei den Kindern der Familie, auf Zustimmung treffen. Es ist wichtig, dass sich die Familie berät und gegebenenfalls eine ehrliche Einschätzung zu ihrem Aufnahmewunsch trifft. Ihre Vorstellungen haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Vermittlung eines Pflegekindes und den weiteren Verlauf der Hilfe.

    Wir suchen eine geeignete Familie für ein Pflegekind – nicht umgekehrt.

    Priorität in der Vermittlung hat für uns, dass das Pflegekind mit seinen individuellen Bedürfnissen ein geeignetes Zuhause findet. Daher können wir keine zeitlichen Prognosen zur Vermittlung treffen.

  • Rechtsgrundlage

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