Schulpflicht/Schulverweigerung

Schulpflicht/Schulverweigerung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Schulpflicht dauert in der Regel 12 Schuljahre und beginnt mit dem Tag der Einschulung. Sie umfasst die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart. Nach dem Besuch von mindestens neun Jahren an einer Schule der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) wird die Schulpflicht – sofern Ihr Kind nicht weiter eine allgemeinbildende Schule besucht – durch den Besuch einer berufsbildenden Schule erfüllt.

    Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

    Sie ist eine Ordnungswidrigkeit, die gegen die Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Schulpflicht verstößt.

    Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist zunächst Aufgabe der Schule und nach erfolglosem Bemühen Aufgabe der unteren Schulbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, wo der/die Schulpflichtige wohnt.

    In erster Linie sollte einer Schulverweigerung mit pädagogischer & erzieherischen Maßnahmen präventiv bzw. intervenierend begegnet werden.

    Eine Handlungsanleitung zum Umgang mit unentschuldigten Versäumnissen kann dem Umgang mit Schulverweigerung RdErl. des Ministerium für Bildung entnommen werden.

    Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise auf Anordnung des zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt zugeführt werden. Diese Maßnahme wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde durchgeführt.

  • Rechtsgrundlage

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