Sprengstofferlaubnis beantragen

Sprengstofferlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wer im nicht gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchte, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG).

    Dies betrifft:

    • Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungsmitteln zum Schießen mit Vorderladerwaffen
    • Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungsmitteln zum Böllern
    • Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungsmittel zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
    • Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen

    Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig.

    Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird durch die Behörde geprüft.

  • Rechtsgrundlage

    § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

  • Voraussetzungen
    • Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sein (z.B. die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände –ggfls. unter Verwendung von Hilfsgeräten) und es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
    • Ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
    • Die Fachkunde für den Umgang mit Treibladungspulver wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird,  nachgewiesen.

    Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie ist bei der unteren Waffenbehörde zu beantragen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
    • Bedürfnisnachweis (Bescheinigung des Schützen- bzw. Böllervereines) – außer bei der Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen
    • Lehrgangszeugnis
    • gültiger Jagdschein bei Wiederladern
  • Formulare

Kontakt

Öffnungszeiten

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