Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird nach Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung gewährt.

Grundsätzlich soll die Eingliederungshilfe die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern und Benachteiligungen vermeiden. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Rechtsgrundlage: SGB IX – Sozialgesetzbuch 9. Buch           

Anspruchsberechtige

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen, die aufgrund einer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt sind. Der Anspruch kann auch bestehen, wenn eine solche wesentliche Behinderung droht. Dabei ist zu beachten, dass die erforderliche Leistung nicht von Anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen in Anspruch genommen werden könnte.

Für einige Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (z. B. Soziale Teilhabe) ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen. Dieser ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils.

Das sind unsere Ziele:

  • Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern
  • Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abbauen und vermeiden
  • Barrieren verhindern und vermeiden
  • Entwicklung von Kindern fördern
  • Menschen mit Behinderungen sollen selbstbestimmt leben
  • Menschen mit Behinderungen sollen leichter eine Arbeit finden

Das machen wir:

  • Beratung zu den verschiedenen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bewilligung/ Ablehnung nach abschließender Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten,
  • Feststellung des konkreten und individuellen Hilfebedarfs im Rahmen der Gesamtplanung
  • Teilhabeplanung mit Trägern anderer Sozialleistungen z. B. mit der Krankenkasse
  • Bearbeitung der existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) in besonderen Wohnformen

Welche Möglichkeiten der Eingliederungshilfe gibt es?

Beispiele für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

  • Frühförderung
    Wenn Kinder bis zur Einschulung in der körperlichen und geistigen Entwicklung Unterstützung benötigen, sich zum Beispiel nur wenig bewegen, schlecht sehen oder Probleme beim Hören oder Sprechen haben.
  • integrative Kindertageseinrichtungen
    Ziel dieser Hilfe ist es, in der Gemeinschaft mit anderen Kindern spielen und lernen zu können.
  • Schulassistenz
    Hierbei handelt es sich um die Unterstützung zur Bewältigung des Schulalltags.
  • integrative Hortbetreuung, Ferienbetreuung und Ganztagsbetreuung bis zum 14. Lebensjahr
    Diese Hilfe soll Schülerinnen und Schüler ermöglichen gemeinsam außerhalb des Unterrichts am Nachmittag (Hort) oder in den Ferien spielen und lernen zu können.
  • Assistenzleistung nach dem 14. Lebensjahr
    Ähnlich wie bei der integrativen Hortbetreuung handelt es sich hierbei um Hilfen bei der notwendigen Betreuung/ Förderung am Nachmittag bzw. in den Ferien für Kinder ab dem 14. Lebensjahr.
  • Wohnen für Kinder und Jugendliche in besonderen Wohnformen
    Hier wohnen Kinder und Jugendliche mit Behinderung in einer Einrichtung über Tag und Nacht. Sie erhalten durch die anwesenden Bezugspersonen umfassende Unterstützung, Pflege, Förderung und Betreuung.

Beispiele für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres:

  • Assistenzleistungen
    Unterstützung bei der selbstständigen Planung und Ausübung des Alltags sowie der Freizeit.
  • Elternassistenz
    In diesem Fall erhält ein Elternteil Hilfe, wenn es aufgrund einer Einschränkung sein eigenes Kind nicht versorgen kann und weitere Unterstützung nicht vorhanden ist.
  • Hilfsmittel
    Ein Hilfsmittel soll die durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe im Alltag ausgleichen, beispielweise ein zweiter Rollstuhl für die Werkstatt.
  • Arbeit
    Dies betrifft zum einen die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (kurz WfbM). Außerdem kann die sogenannte „Budget für Arbeit“ genutzt werden, wobei der Mensch mit Behinderung aus einer Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln kann.  
  • Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
    Wenn beispielsweise die Werkstattfähigkeit nicht mehr gegeben ist, können Menschen mit Behinderung in einer Tagesstruktur (wie Tagesförderung) beschäftigt werden. Außerdem kann eine Förderung für Menschen mit Autismus stattfinden.

Persönliche Budget:

Alle Leistungen der Eingliederungshilfe können auch als Persönliches Budget ausgereicht werden. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger oder die -empfängerin einen Geldbetrag erhält, mit dem er oder sie selbstständig die Leistung bezahlen kann. Damit erhalten betroffene Personen einen größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunkts der Unterstützung. Eine Nachweiserbringung ist hier zwingend erforderlich.
Bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind die individuellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und ein Eingliederungshilferechtlicher Anspruch festzustellen.

Bitte lassen Sie sich dazu persönlich beraten. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen nach Vereinbarung eines Gesprächstermins mit Rat und Tat zur Seite und informieren Sie umfänglich zu möglichen Hilfen.

Haben Sie Fragen? Benötigen Sie eine Beratung? Möchten Sie einen Antrag stellen?

So erreichen Sie uns:

Bereich Kinder/Jugendliche
03491 806 2088

Bereich Erwachsene
04391 806 2089

E-Mail
eingliederungshilfe@landkreis-wittenberg.de

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Funktion: Abteilungsleiterin Eingliederungshilfe
Telefon: +49 3491 806-2040
E-Mail: sylvia.nikolov@landkreis-wittenberg.de
Frau Kerstin Martin
Funktion: Sachgebietsleiterin Leistung
Telefon: +49 3491 806-2050
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E-Mail: kerstin.martin@landkreis-wittenberg.de

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